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  1. Mir / Uns ist bekannt, dass die Namensführung des Kindes/der Kinder nur mit einer gebührenpflichtigen Bescheinigung nachgewiesen werden kann. Ich / Wir wünschen (ggf. je Kind) …

  2. Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Eltern-teilen getrennt ist, regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu ...

  3. Die Eltern nehmen die Rechte des Kindes anstelle bzw. im Interesse des Kindes wahr. Daher wird das Elternrecht auch als dienendes oder treuhänderisches Recht bezeichnet.

  4. Bestimmung zur Namensführung des Kindes (Bitte unbedingt ausfüllen) Der Familienname eines Kindes richtet sich grundsätzlich nach dem Heimatrecht des Kindes (Art. 10 Abs. 1 EGBGB).

  5. EGBGB, Art. 48 EGBGB) Hinweis über die Zuständigkeit Ist die Geburt nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundet, so ist das Standesamt für die wirksame Entgegennahme der …

  6. Erklärung Ich / Wir willigen in die Erklärung des volljährigen Kindes zu seiner Namensführung ein. Das Kind führt jetzt den Familiennamen: (Bei Doppelnamen mit oder ohne Bindestrich)

  7. Die Kinderrechtskonvention formuliert Grundwerte im Umgang mit Kindern und Jugendlichen, über alle sozialen, kulturellen, ethnischen oder religiösen Unterschiede hinweg. Und sie fordert eine neue …